

Rechtsanwälte und Notare
KUNDEN-EINTRÄGE
Rechtsanwälte und Notare
Rechtsanwalt ist eine Bezeichnung für einen juristischen Beistand. Der Rechtsanwalt gehört mit den Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und unterschiedlich nach Bundesland auch die Notare zu den rechts- und wirtschaftsberatenden sogenannten Freien Berufen. Freie Berufe sind nicht gewerblich tätig. Der Beruf des Rechtsanwalts wird durch das Anwaltsrecht geregelt.Rechtsanwälte sollen ihrem Auftraggeber mit den Mitteln des Rechtsstaates zu seinem Recht verhelfen. Hierbei können sie jeden beraten oder vertreten, mit Ausnahme, wenn der Anwalt zuvor in derselben Angelegenheit die Gegenseite des Auftragsgebers beraten oder vertreten hat. Ein weiteres Vertretungsverbot stellt eine zur Neutralität verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar dar. Die parteiliche Interessenvertretung ist das prägende Merkmal des Berugs eines Rechtsanwalts.
Im Rahmen der Beratung wird der Mandant (Auftraggeber) über die individuelle Rechtslage samt Erfolgschancen sowie die anfallenden Kosten mit dem Kostenrisiko aufgeklärt.
In Strafprozessen und Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig. In Zivilprozessen besteht vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof sowie teilweise vor dem Familiengericht der Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Ein Rechtsanwalt mit nachweislich besonderen theoretischen und praktischen Erfahrungen in bestimmten Rechtsgebieten, kann bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Genehmigung zum Führen des Titels „Fachanwalt“ erhalten. Einzelheiten regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeitige Fachanwaltschaften gibt es für folgende alphabetisch geordnete Fachgebiete: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht.
Notare beurkunden Rechtsgeschäfte jeglicher Art und sind für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig. Hierbei ist der Notar zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unterscheidet ihn vom Rechtsanwalt. Die hauptsächlichen Tätigkeiten des Notars werden in folgende Rechtsgebieten ausgeübt:
- Grundstücksrecht (beispielsweise Grundstücksübertragungen, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte).
- Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).
- Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht, wie Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen).
- Gesellschaftsrecht (Gründungen von Kapitalgesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Vereins- und Handelsregisteranmeldungen (teilweise auch Personengesellschaften)